16. Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die unentgeltliche Rechtspflege abgegoltenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositiv-Ziff. 6, 13 und 14 werden wie folgt bestätigt: 6. Gestützt auf Art. 52fbis AHVV wird die ganze Erziehungsgutschrift C.________ angerechnet.