sowie CHF 1‘050.00 für H.________ (Phase 3); - anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist, je CHF 900.00 pro Kind (Phase 4); Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Berufungsbeklagten bezogen. 7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern.