49 - Überwachung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Abänderung oder Sistierung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern zu stellen.