4. Die bestehende Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Die mit der Beistandschaft betraute Person hat neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Berufungsklägers bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder;