3. Der persönliche Verkehr des Berufungsklägers mit den Kindern wird wie folgt geregelt: - Besuche: Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr sowie in der Woche ohne Besuchswochenende von Montagmittag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr; allfällige Freifächer sind noch zur Schulzeit zu rechnen. - Ferien: Jährlich sieben Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei jeweils maximal drei Wochen am Stück; dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.