2. Die gemeinsamen Kinder - I.________, geb. 16.12.2005 - H.________, geb. 05.05.2008 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, unter der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten sowie mit Wohnsitz der Kinder bei der Berufungsbeklagten. In Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder erhält die Berufungsbeklagte die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläger über wesentliche Punkte dieses Bereichs regelmässig zu orientieren.