9. Von einer Teilung der Austrittsleistungen wird gestützt auf die von den Parteien am 17. Februar 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung (Art. 124b Abs. 1 ZGB) abgesehen. 10. Die Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 wird gerichtlich genehmigt. 12. A.________ wird mit Wirkung ab 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Bern als amtlicher Anwalt (CIV 17 3903). 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 15 und 16 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: