Auslagen im Wert von insgesamt CHF 711.00. Dabei entfällt ein Betrag von CHF 588.00 auf Kopien. Für Fotokopien beträgt der Kostenansatz CHF 0.40 pro Stück, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und die üblichen Partei- und Orientierungsdoppel über das Honorar abgegolten werden (E. 32.9 oben). Die geltend gemachten CHF 588.00 entsprechen damit 1‘470 Kopien rein für das Berufungsverfahren. Sie sind auf 500 Kopien zu kürzen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 200.00. Die übrigen Auslagen in der Höhe von CHF 123.00 erscheinen angemessen.