Er kümmerte sich damit ebenfalls um die soziale Betreuung seines Klienten, was nicht zu einer amtlichen Rechtsvertretung gehört. Unter diesen Umständen wäre eine Reduktion des Aufwands im Berufungsverfahren um 13 % sicher möglich gewesen. Mit der Zusprechung eines amtlichen Honorars in der Höhe von CHF 8‘850.00 wird die Minimalentschädigung für den gebotenen Aufwand für das Berufungsverfahren auf jeden Fall nicht unterschritten. 33.6 Rechtsanwalt B.________ verrechnet im Berufungsverfahren Auslagen im Wert von insgesamt CHF 711.00. Dabei entfällt ein Betrag von CHF 588.00 auf Kopien.