Im Vergleich zu den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten 56.3 Stunden bedeutet dies eine Kürzung um rund 13 %. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass auch das Berufungsverfahren auf hohem Aufwandniveau geführt wurde. Rechtsanwalt B.________ reichte eine umfangreichte Berufungsschrift ein, welche zum grossen Teil Wiederholungen enthält (E. 21.2 oben). Zudem schrieb Rechtsanwalt B.________ auch ausserhalb von Verfahrensschritten viele E-Mails an seinen Klienten. Er kümmerte sich damit ebenfalls um die soziale Betreuung seines Klienten, was nicht zu einer amtlichen Rechtsvertretung gehört.