46 für das Berufungsverfahren von CHF 5‘900.00 (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 PKV). Weil das vorliegende Verfahren besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat, erscheint ein Zuschlag um 50 % gemäss Art. 9 PKV angemessen. Dies ergibt eine Maximalentschädigung inkl. Zuschlag von CHF 8‘850.00. Da die amtliche Entschädigung das Maximalhonorar gemäss PKV nicht überschreiten darf, ist dies der Maximalbetrag, der zugesprochen werden kann.