Auslagen CHF 711.00; Mehrwertsteuer CHF 1‘138.55) für das Berufungsverfahren. Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 56.3 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 250.00. 33.4 Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Bemessung der amtlichen Entschädigung kann auf die Ausführungen zur erstinstanzlichen Kostenregelung verwiesen werden (vgl. E. 32.4 f. oben). Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine Maximalentschädigung