1437) und für die Übersetzung von CHF 329.20 (pag. 1553 ff.), total CHF 7‘879.20, werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 3‘939.60, auferlegt. Die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Berufungsbeklagten wird für die von ihr zu tragenden Kosten noch separat Rechnung gestellt werden. 33.3 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seinem Kostenverzeichnis vom 19. Dezember 2018 (pag. 1557 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 15‘924.55 (Honorar CHF 14‘075.00; Auslagen CHF 711.00;