Gesamthaft betrachtet, unterliegen damit beide Parteien je zur Hälfte. Dies Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden deshalb halbiert und die oberinstanzlichen Parteikosten wettgeschlagen, unter Vorbehalt des dem Berufungskläger erteilten Rechts auf uR (vgl. E. 5.2 oben). 33.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf eine Entscheidgebühr von CHF 7‘000.00 (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) zuzüglich Kosten für die Kindsanhörung von CHF 550.00 (pag. 1437) und für die Übersetzung von CHF 329.20 (pag.