33. Oberinstanzliche Kostenregelung 33.1 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Währenddem der Berufungskläger bei der Obhutsregelung unterliegt, obsiegt er in wesentlichem Mass bei der Unterhaltsregelung. Bei der Regelung der elterlichen Sorge obsiegt der Berufungskläger zur Hälfte. Gesamthaft betrachtet, unterliegen damit beide Parteien je zur Hälfte.