Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die uR abgegoltenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).