Dies entspricht einem Betrag von CHF 80.00. Die übrigen Auslagen in der Höhe von CHF 76.70 erscheinen angemessen. Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von CHF 156.70. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Spesen auf diesen Betrag gekürzt. 32.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erstinstanzliche Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Berufungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ ab dem 26. Juni 2017 neu festgelegt und wie folgt bestimmt wird: