Als Infrastrukturkosten gelten beispielsweise – neben Büro- und Verbrauchsmaterial – die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts (KS Nr. 15, Ziff. 3.3). Die Kopien der Beilagen gelten hingegen nicht als Infrastrukturkosten (HANS BRUNNER, Das Tarifund Moderationswesen, in: Standesrechtlicher Lehrgang, 1986, S. 168). Gestützt auf diese Ausführungen sind die geltend gemachten rund 560 Kopien auf 200 Kopien zu kürzen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 80.00.