geltend gemachten 43.2 Stunden bedeutet dies eine Kürzung um rund 10 %. Dies erscheint mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Verfahren auf hohem Aufwandniveau geführt hat, ohne Weiteres angemessen. Dies trifft auch für die Zeit ab dem 26. Juni 2017 zu, seitdem der Berufungskläger das Recht auf uR genossen hat. Der schriftliche Schlussvortrag von Rechtsanwalt B.________ vom 24. November 2017 (pag. 949 ff.) fiel sehr umfangreich aus und enthält viele Wiederholungen. 32.9 Rechtsanwalt B.________ verrechnet für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit vom 26. Juni 2017 bis zum 29. November