Wie vorstehend unter E. 32.6 erläutert, geniesst der Berufungskläger nur für 40 % seines Aufwands das Recht zur uR. Dementsprechend reduziert sich die Maximalentschädigung gemäss PKV auf CHF 7‘080.00. Da die amtliche Entschädigung das Maximalhonorar gemäss PKV nicht überschreiten darf, ist dies der Maximalbetrag, der zugesprochen werden kann.