32.7 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine erstinstanzliche Maximalentschädigung von CHF 11‘800.00 (Art. 5 Abs. 2 PKV). Weil das vorliegende Verfahren besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat, erscheint ein Zuschlag um 50 % gemäss Art. 9 PKV angemessen. Dies ergibt eine Maximalentschädigung inkl. Zuschlag von CHF 17‘700.00. Wie vorstehend unter E. 32.6 erläutert, geniesst der Berufungskläger nur für 40 % seines Aufwands das Recht zur uR. Dementsprechend reduziert sich die Maximalentschädigung gemäss PKV auf CHF 7‘080.00.