Deshalb trifft das Obergericht die Annahme, dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ab dem 26. Juni 2017 40 % des Aufwands für das gesamte Verfahren entstanden ist. Dies ist bei der Festlegung des Maximalhonorars gemäss der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), worüber die amtliche Entschädigung nicht hinausgehen darf (E. 32.4 oben), zu berücksichtigen. 32.7 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine erstinstanzliche Maximalentschädigung von CHF 11‘800.00 (Art. 5 Abs. 2 PKV).