Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers in den letzten sieben Monaten des Verfahrens durch die Vorbereitung und die Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 18. Oktober 2017 (pag. 861 ff.) sowie die Einreichung des schriftlichen Schlussvortrages vom 24. November 2017 (pag. 949 ff.) verhältnismässig mehr Aufwand angefallen ist als während dem restlichen Verfahren. Deshalb trifft das Obergericht die Annahme, dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ab dem 26. Juni 2017 40 % des Aufwands für das gesamte Verfahren entstanden ist.