32.6 Insgesamt war das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz während 42 Monaten (Mitte Juli 2014 bis Mitte Januar 2018) rechtshängig. Dem Berufungskläger wurde das Recht zu uR jedoch erst ab dem 26. Juni 2017 erteilt (pag. 1043, Dispositiv- Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids), d.h. nur während den letzten sieben Monaten. Dies entspricht rein rechnerisch einem Sechstel der gesamten Verfahrensdauer. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers in den letzten sieben Monaten des Verfahrens durch die Vorbereitung und die Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 18. Oktober 2017 (pag.