1.1 Abs. 2 und Abs. 3): Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt in der Regel die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.