Danach bemisst sich die angemessene Entschädigung nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG. Zu berücksichtigen sind bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Zusätzlich entschädigt werden Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Nach den gleichen Regeln sind die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf uR zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG).