Mehrwertsteuer CHF 888.15) für das erstinstanzliche Verfahren. Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 43.2 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 250.00. 32.4 Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) geregelt. Danach bemisst sich die angemessene Entschädigung nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art.