Dies sei (sinngemäss) damit begründet worden, dass das Mandat bei Erteilung des Rechts auf uR schon bestanden habe. Tatsächlich bedeute ein vorbestehendes Mandat nicht, dass sich das Aktenstudium generell erübrige. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass der schon mandatierte Anwalt die Akten «auswendig» kenne (pag. 1253 ff.). 32.3 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seinem Kostenverzeichnis vom 29. November 2017 (pag. 1033 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 11‘989.85 (Honorar CHF 10‘800.00; Auslagen CHF 301.70; Mehrwertsteuer CHF 888.15) für das erstinstanzliche Verfahren.