Es sei offenkundig, dass es nicht möglich sei, den Schlussvortrag in nur 5 Stunden zu redigieren. Daran ändere auch nichts, dass Teile des Schlussvortrags (der Übersichtlichkeit halber und um nicht verweisen zu müssen) aus früheren Eingaben übernommen worden seien. Wenn der Schlussvortrag von Grund auf neu verfasst worden würde, läge der Aufwand deutlich über 13 Stunden. Ausserdem habe die Vorinstanz alle Einträge unter dem Titel «Aktenstudium» gekürzt. Dies sei (sinngemäss) damit begründet worden, dass das Mandat bei Erteilung des Rechts auf uR schon bestanden habe.