Im Rahmen dieser Verhandlung habe damit gerechnet werden müssen, dass der zweite Parteivortrag zu halten sei. Tatsächlich hätten schon die Verhandlungen selbst (mit Vorbesprechung) mehr als 11 Stunden gedauert. Diese Kürzung sei folglich nicht gerechtfertigt. Für den Schlussvortrag habe er einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand habe die Vorinstanz auf 5 Stunden gekürzt. Es sei offenkundig, dass es nicht möglich sei, den Schlussvortrag in nur 5 Stunden zu redigieren.