Mehrwertsteuer CHF 329.35) die Kostennote vom 29. November 2017 von 43.2 Stunden auf 19.8 Stunden gekürzt habe (vgl. pag. 1131 ff., E. 128 ff. der Entscheidbegründung). Die vorgenommenen Kürzungen seien unbegründet. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbereitung und die Teilnahme an zwei Verhandlungen von 16.5 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Eine dieser Verhandlungen sei die Schlussverhandlung gewesen. Im Rahmen dieser Verhandlung habe damit gerechnet werden müssen, dass der zweite Parteivortrag zu halten sei.