42 26. Juni 2017 erteilten Rechts zur uR (pag. 1043, Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids). Diese Regelung ist zu bestätigen, da der Berufungskläger weder die Verteilung der Kosten noch die Höhe der Gerichtskosten beanstandet hat. 32.2 Hingegen rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Festlegung seiner amtlichen Entschädigung auf total CHF 4‘446.05 (Honorar CHF 3‘960.00; Auslagen CHF 156.70; Mehrwertsteuer CHF 329.35) die Kostennote vom 29. November 2017 von 43.2 Stunden auf 19.8 Stunden gekürzt habe (vgl. pag.