Die vorinstanzliche Unterhaltsregelung ist entsprechend anzupassen. Bezüglich des Unterhalts erweist sich die Berufung damit als teilweise begründet. 31.12.2 Sollten sich erhebliche Veränderungen der Verhältnisse einstellen, stehen Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB offen. 31.12.3 Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie werden zurzeit von der Berufungsbeklagten bezogen. V. Kosten