Bei einer Aufteilung des Überschusses unter die Eltern im Verhältnis 1.5:1 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von rund CHF 900.00, die Berufungsbeklagte über einen solchen von rund CHF 1‘300.00, was der Wertung der Vorinstanz entspricht und angemessen erscheint. 31.11.3 In der Phase 4 hat die Berufungsbeklagte weiterhin Naturalunterhalt für H.________ zu leisten, so dass es gerechtfertigt ist, ihr einen höheren Anteil am Überschuss zuzusprechen als dem Berufungskläger, allerdings nur noch im Verhältnis 1.25:1.