41 2:1 in der Phase 2 zu Gunsten der Berufungsbeklagten ist den Verhältnissen angemessen. 31.11.2 Die Vorinstanz hat in der Phase 3 die Vorabzuteilung zu Gunsten der Berufungsbeklagten auf CHF 400.00 reduziert. Bei einer Aufteilung des Überschusses unter die Eltern im Verhältnis 1.5:1 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von rund CHF 900.00, die Berufungsbeklagte über einen solchen von rund CHF 1‘300.00, was der Wertung der Vorinstanz entspricht und angemessen erscheint.