Für die Verteilung des Barunterhalts der Kinder unter den Eltern ist nicht mit einer Vorabzuteilung an die Berufungsbeklagte zu operieren, sondern direkt eine angemessene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (vgl. E. 31.5 oben), wobei dem Berufungskläger ein substantieller Betrag verbleiben sollte. Die Berufungsbeklagte trägt die Hauptlast der Betreuung und arbeitet in einem höheren Umfang als von ihr erwartet werden könnte. Anderseits übernimmt der Berufungskläger ebenfalls Betreuungsaufgaben, weil ihm auch Halbtage unter der Woche zugestanden werden.