31.10.4 Infolge des massiv höheren Überschusses im Vergleich zur Phase 3 (rund CHF 5‘600.00 statt CHF 3‘000.00) rechtfertigt sich eine proportionale Erhöhung der Aufstockung der pauschalen Grundbedarfskosten von CHF 400.00 auf CHF 750.00 pro Kind. 31.11 Verteilung des Überschusses 31.11.1 Für die Verteilung des Barunterhalts der Kinder unter den Eltern ist nicht mit einer Vorabzuteilung an die Berufungsbeklagte zu operieren, sondern direkt eine angemessene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (vgl. E. 31.5 oben), wobei dem Berufungskläger ein substantieller Betrag verbleiben sollte.