Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass diese in Bern in gleicher Weise wie in L.________(Ortschaft) anfallen. Die zusätzlichen Förderungsmassnahmen waren im Zusammenhang mit der Beschulung in der Regelschule anwendbar und erübrigen sich in der spezialisierten Privatschule. Infolge der starken Verminderung des Überschusses ist auch die Erhöhung der Grundbeträge der Kinder anzupassen, ermessensweise auf CHF 150.00 pro Kind. Bei den Steuern dürfte die Berufungsbeklagte in den Genuss des Abzugs für zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder, ausmachend CHF 6‘200.00 pro Kind (nur Kantons- und Gemeindesteuer) kommen.