Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist neu der Grundbetrag für Alleinerziehende einzusetzen. Die Wohnkosten sind entsprechend der neuen Wohnsituation aufzunehmen (vgl. E. 31.3.7 oben), wobei ein Anteil der Kinder von je 15 % angemessen erscheint. Die Kosten für Arbeitsweg und auswärtiges Essen entfallen, da Wohnort und Arbeitsort neu identisch sind. Dafür ist ein Betrag für Kindertransporte (ermessensweise CHF 400.00) aufzunehmen. Die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder dürften entfallen. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass diese in Bern in gleicher Weise wie in L.________(Ortschaft) anfallen.