39 von 90 % (wie in der Phase 1) abverlangt wird. Gemäss der oberinstanzlich getroffenen Besuchsrechtsregelung hat der Berufungskläger die Kinder weiterhin wöchentlich an zwei halben Wochentagen bei sich (vgl. E. 29.5.3 oben). Deshalb ist es angemessen, den Beschäftigungsgrad des Berufungsklägers bei 90 % zu belassen. Dies hat zur Folge, dass auch der dem Berufungskläger gewährte Zuschlag für auswärtiges Essen bei CHF 198.00 bleibt. Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist neu der Grundbetrag für Alleinerziehende einzusetzen.