Anderseits sieht Ziff. C/2.d des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben) bei längeren Strecken einen Kilometeransatz von CHF 0.50 und weniger vor. Daraus ergeben sich Arbeitswegkosten von CHF 633.00 (CHF 0.50 x 70 km x 5 Arbeitstage x 47 Wochen / 52 Wochen x 4 Wochen) statt CHF 886.00. Im Weiteren scheint es gerechtfertigt, die Kosten des vom Berufungskläger organisierten Schlagzeugunterrichts von H.________