Für die weiteren Phasen ist angesichts der veränderten Umstände neu zu rechnen und die Erhöhung ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten der Kinder je höher ausfallen, desto älter sie werden. Deshalb sollte dem Grundsatz nach die Erhöhung des Grundbetrags mit steigendem Alter der Kinder zunehmen. Um die Vergleichbarkeit mit den Berechnungen der Vorinstanz zu erleichtern, wird auf den Berechnungsblättern nicht direkt der Grundbetrag erhöht, sondern bei den Kindern eine entsprechende Vorabzuteilung vorgenommen. Rechnerisch ergibt sich kein Unterschied.