Das kann so geschehen, dass im Rahmen der zweistufigen Methode der sich mit der Kopfverteilung ergebende Überschussanteil der Kinder mittels Verschiebung in die Vorabzuteilung (zu Gunsten der Kinder) «eingefroren» wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in günstigen Verhältnissen der Kopfanteil der Kinder zu hoch sein kann und plafoniert werden muss, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf überstiegen wird. Alternativ kann der Barunterhalt einstufig unter Erhöhung des Grundbetrags bemessen werden (vgl. AE- SCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 91 zu Anh.