38 31.5.7 Damit über eine angemessene Verteilung des Barunterhalts der Kinder befunden werden kann, ist es sachgerecht, zunächst dessen Höhe zu bestimmen und zu fixieren. Es soll also verhindert werden, dass sich bei der Verteilung die Höhe des Barunterhalts wiederum verändert. Das kann so geschehen, dass im Rahmen der zweistufigen Methode der sich mit der Kopfverteilung ergebende Überschussanteil der Kinder mittels Verschiebung in die Vorabzuteilung (zu Gunsten der Kinder) «eingefroren» wird.