ment dar, dessen Höhe nicht direkt bestimmt werden kann. Massgebend ist vielmehr die Angemessenheit der sich im Endeffekt ergebenden Überschussverteilung. Im vorliegenden Fall hat sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Vorabzuteilung in der (bedeutsamsten) Phase 2 folgende effektive Überschussverteilung ergeben: Berufungsbeklagte 60 %, Berufungskläger 20 %, Kinder je 10 % (zuzüglich der im Grundbedarf enthaltenen Hobbykosten; vgl. Berechnungsblatt, pag. 1055). Damit beträgt der Überschussanteil der Berufungsbeklagten das Dreifache desjenigen des Berufungsklägers.