31.5.4 Die Vorinstanz hat die Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung angewandt, indessen im Bedarf der Kinder auch die bei dieser Methode über den Überschussanteil zu finanzierende Position «Hobbys» berücksichtigt. Damit ist bezüglich der Kinder eine Vermischung der Methoden erfolgt. Um bei der Verteilung des Barunterhalts die Mehrleistungen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, hat die Vorinstanz entsprechend der Vorgabe des Berechnungsblatts der Berufungsbeklagten eine Vorabzuteilung aus dem Überschuss zugesprochen.