Es ist daher die Berechnungsweise des Unterhalts mit einem hauptbetreuenden und einem unterhaltspflichtigen Elternteil anzuwenden und der vom Berufungskläger für die Kinder an die Berufungsbeklagte bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit an die Kinder selber zu leistende Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. Die Betreuung durch den Berufungskläger ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen. 31.5.4