37 31.5.3 Der Anteil der Betreuung durch den Berufungskläger ist zwar höher als üblich (ausgedehnte Ferien, Betreuung an Wochentagen), kann jedoch nicht als alternierende Betreuung bezeichnet werden (E. 28 oben). Es ist daher die Berechnungsweise des Unterhalts mit einem hauptbetreuenden und einem unterhaltspflichtigen Elternteil anzuwenden und der vom Berufungskläger für die Kinder an die Berufungsbeklagte bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit an die Kinder selber zu leistende Unterhaltsbeitrag zu bestimmen.