1547) bezieht sich ausschliesslich auf die Phase 2 und enthält die aktuellen Wohn- und Schulkosten, wobei letztere abweichend von der BAB 5 auf CHF 900.00 bzw. CHF 800.00 veranschlagt werden. Andere Posten, namentlich der Grundbetrag der Berufungsbeklagten, deren Arbeitswegkosten sowie die Kosten für auswärtiges Essen der Kinder, Drittbetreuung und Förderungsmassnahmen wurden nicht verändert, obwohl diese zumindest teilweise auf der Wohn- und Schulsituation in L.________(Ortschaft) beruhen. 31.4 Vorbemerkung zur Berechnung des Barunterhalts der Kinder