_ geltend (BAB 5). Gemäss der BAB 7 beinhalten diese Kosten weder Exkursions-, Verpflegungs- noch Schulwegkosten. 31.3.9 Das von der Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Berechnungsblatt (pag. 1547) bezieht sich ausschliesslich auf die Phase 2 und enthält die aktuellen Wohn- und Schulkosten, wobei letztere abweichend von der BAB 5 auf CHF 900.00 bzw. CHF 800.00 veranschlagt werden.